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436.11 CH-SO

§ 25 Verordnung über den Schutz der historischen Kulturdenkmäler (Kulturdenkmäler-Verordnung) - Aufbewahrung der Funde

Archäologische Funde und Fundstellen/ Ausgrabungen
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§ 25 Kulturdenkmäler-Verordnung · Aufbewahrung der Funde

1. Die Funde werden in der kantonalen archäologischen Sammlung aufbewahrt.

2. Den regionalen und lokalen Museen können Funde für Ausstellungszwecke leihweise abgetreten werden. Über die Ausleihe entscheidet die Kantonsarchäologie.

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