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436.11 CH-SO

§ 24 Verordnung über den Schutz der historischen Kulturdenkmäler (Kulturdenkmäler-Verordnung) - Bewilligungspflicht

Archäologische Funde und Fundstellen/ Ausgrabungen
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§ 24 Kulturdenkmäler-Verordnung · Bewilligungspflicht

1. Für die Suche nach archäologischen Funden oder Fundstellen im Boden und auf dem Grunde von Gewässern ist eine Bewilligung erforderlich.

2. Die Bewilligung wird vom Regierungsrat auf Antrag der kantonalen Archäologie-Kommission des Kantons Solothurn erteilt.

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