436.11
CH-SO
§ 23 Verordnung über den Schutz der historischen Kulturdenkmäler (Kulturdenkmäler-Verordnung) - Grabungsrecht
Archäologische Funde und Fundstellen/ Ausgrabungen
§ 23 Kulturdenkmäler-Verordnung · Grabungsrecht
1. Der Eigentümer oder die Eigentümerin eines Grundstücks, in dem archäologische Funde oder eine Fundstelle zum Vorschein gekommen sind oder vermutet werden, ist verpflichtet, eine Ausgrabung gegen Ersatz des dadurch verursachten Schadens zu gestatten.