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§ 22 Verordnung über den Schutz der historischen Kulturdenkmäler (Kulturdenkmäler-Verordnung) - Grundsatz; Anzeigepflicht

Archäologische Funde und Fundstellen/ Ausgrabungen
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§ 22 Kulturdenkmäler-Verordnung · Grundsatz; Anzeigepflicht

1. Archäologische Funde von erheblichem wissenschaftlichen Wert gehören dem Kanton.

2. Archäologische Funde sind unverzüglich der Kantonsarchäologie zu melden. Der Finder oder die Finderin hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung.

3. Werden bei Bau- und Grabarbeiten archäologische Funde oder eine Fundstelle entdeckt, so haben die Betroffenen, insbesondere die Bauherrschaft, die Bauleitung und die Unternehmerschaft sofort die Kantonsarchäologie zu benachrichtigen.

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