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§ 21 Verordnung über den Schutz der historischen Kulturdenkmäler (Kulturdenkmäler-Verordnung) - Bekanntmachung

Verzeichnisse/Inventare
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§ 21 Kulturdenkmäler-Verordnung · Bekanntmachung

1. Die Inventare werden öffentlich bekannt gemacht und sind jedermann zugänglich.

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