436.11
CH-SO
§ 21 Verordnung über den Schutz der historischen Kulturdenkmäler (Kulturdenkmäler-Verordnung) - Bekanntmachung
Verzeichnisse/Inventare
§ 21 Kulturdenkmäler-Verordnung · Bekanntmachung
1. Die Inventare werden öffentlich bekannt gemacht und sind jedermann zugänglich.