Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
436.11 CH-SO

§ 20 Verordnung über den Schutz der historischen Kulturdenkmäler (Kulturdenkmäler-Verordnung) - Inventare der schützenswerten und erhaltenswerten historischen Kulturdenkmäler

Verzeichnisse/Inventare
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (42 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 20 Kulturdenkmäler-Verordnung · Inventare der schützenswerten und erhaltenswerten historischen Kulturdenkmäler

1. Die Gemeinden können in Zusammenarbeit mit der Kantonalen Denkmalpflege Inventare schützenswerter und erhaltenswerter baulicher Ensembles, Baugruppen und Einzelbauten anlegen.

2. Als schützenswert gelten Objekte, deren Unterschutzstellung nach § 2 Absatz 2 insbesondere vor Erteilung einer Baubewilligung zu prüfen ist.

3. Als erhaltenswert gelten Objekte, die vor allem für das Ortsbild von Bedeutung sind.

← § 19 Kulturdenkmäler-Verordnung Verordnung über den Schutz der historischen Kulturdenkmäler (Kulturdenkmäler-Verordnung) - Zweck § 21 Kulturdenkmäler-Verordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →