436.11
CH-SO
§ 20 Verordnung über den Schutz der historischen Kulturdenkmäler (Kulturdenkmäler-Verordnung) - Inventare der schützenswerten und erhaltenswerten historischen Kulturdenkmäler
Verzeichnisse/Inventare
§ 20 Kulturdenkmäler-Verordnung · Inventare der schützenswerten und erhaltenswerten historischen Kulturdenkmäler
1. Die Gemeinden können in Zusammenarbeit mit der Kantonalen Denkmalpflege Inventare schützenswerter und erhaltenswerter baulicher Ensembles, Baugruppen und Einzelbauten anlegen.
2. Als schützenswert gelten Objekte, deren Unterschutzstellung nach § 2 Absatz 2 insbesondere vor Erteilung einer Baubewilligung zu prüfen ist.
3. Als erhaltenswert gelten Objekte, die vor allem für das Ortsbild von Bedeutung sind.