436.11
CH-SO
§ 19 Verordnung über den Schutz der historischen Kulturdenkmäler (Kulturdenkmäler-Verordnung) - Verzeichnis der geschützten historischen Kulturdenkmäler (Schutzverzeichnis)
Verzeichnisse/Inventare
§ 19 Kulturdenkmäler-Verordnung · Verzeichnis der geschützten historischen Kulturdenkmäler (Schutzverzeichnis)
1. Die zuständigen kantonalen Fachstellen legen ein Verzeichnis der vom Kanton mit Einzelverfügung geschützten historischen Kulturdenkmäler (Schutzverzeichnis) an.
2. Die von den Gemeinden mit Einzelverfügung geschützten historischen Kulturdenkmäler sind im Schutzverzeichnis zur Information in einem Anhang aufzuführen.
3. Die Kantonsarchäologie legt ein Inventar der bekannten geschützten archäologischen Fundstellen an.