436.11
CH-SO
§ 18 Verordnung über den Schutz der historischen Kulturdenkmäler (Kulturdenkmäler-Verordnung) - Schutz von Kantonsgrenzzeichen
Schutzbestimmungen
§ 18 Kulturdenkmäler-Verordnung · Schutz von Kantonsgrenzzeichen
1. Die Kantonsgrenzzeichen stehen gesamthaft unter Schutz.
2. Müssen Kantonsgrenzzeichen entfernt oder versetzt werden, so hat das kantonale Vermessungsamt der zuständigen kantonalen Fachstelle Meldung zu erstatten. Diese entscheidet über die weitere Verwendung nicht mehr benötigter Steine oder über ein allfälliges Belassen am bisherigen Standort aus historischen Gründen.