§ 17 Verordnung über den Schutz der historischen Kulturdenkmäler (Kulturdenkmäler-Verordnung) - Pflichten der Baubehörden
§ 17 Kulturdenkmäler-Verordnung · Pflichten der Baubehörden
1. Vor Erteilung der Baubewilligung haben die Baubehörden der Gemeinden der zuständigen kantonalen Fachstelle, die namens des Departementes entscheidet, alle Baugesuche zur Zustimmung einzureichen, die sich auf die vom Kanton geschützten historischen Kulturdenkmäler und auf die bekannten geschützten archäologischen Fundstellen (§ 19) und deren Umgebung beziehen.
2. Bei Baugesuchen für Bauten, die bloss als Teile eines Ortsbildes unter Schutz stehen, kann für die Altstädte Solothurn und Olten sowie für den Dorfkern von Balsthal die Befugnis zur Zustimmung gemäss Absatz 1 einer besonderen Fachkommission, in der die zuständige kantonale Fachstelle mit beratender Stimme vertreten ist, übertragen werden.
3. Vor der Erteilung der Baubewilligung für schützenswerte oder erhaltenswerte bauliche Ensembles, Baugruppen und Einzelbauten nach § 20 Absatz 1 können Baugesuche der zuständigen kantonalen Fachstelle zur最終 Stellungnahme eingereicht werden.
4. Die Baubehörden haben die Einhaltung der Schutzbestimmungen dieser Verordnung zu überwachen und Übertretungen unverzüglich der zuständigen kantonalen Fachstelle zu melden.