436.11
CH-SO
§ 16 Verordnung über den Schutz der historischen Kulturdenkmäler (Kulturdenkmäler-Verordnung) - Schutzentlassung
Schutzbestimmungen
§ 16 Kulturdenkmäler-Verordnung · Schutzentlassung
1. Der Regierungsrat kann ein vom Kanton geschütztes historisches Kulturdenkmal aus dem Schutz entlassen, wenn die Gründe, die zur Unterschutzstellung geführt haben, nicht mehr gegeben sind.