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§ 16 Verordnung über den Schutz der historischen Kulturdenkmäler (Kulturdenkmäler-Verordnung) - Schutzentlassung

Schutzbestimmungen
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§ 16 Kulturdenkmäler-Verordnung · Schutzentlassung

1. Der Regierungsrat kann ein vom Kanton geschütztes historisches Kulturdenkmal aus dem Schutz entlassen, wenn die Gründe, die zur Unterschutzstellung geführt haben, nicht mehr gegeben sind.

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