436.11
CH-SO
§ 15 Verordnung über den Schutz der historischen Kulturdenkmäler (Kulturdenkmäler-Verordnung) - Eintrag der vom Kanton geschützten historischen Kulturdenkmäler
Schutzbestimmungen
§ 15 Kulturdenkmäler-Verordnung · Eintrag der vom Kanton geschützten historischen Kulturdenkmäler
1. Die vom Kanton mit Verfügung geschützten historischen Kulturdenkmäler sind in das Verzeichnis gemäss § 19 Absatz 1 einzutragen. Historische Kulturdenkmäler gemäss § 2 Absatz 2 Buchstabe f werden in das Verzeichnis nur eingetragen, soweit dies zur Sicherheit der Gegenstände notwendig ist.
2. In den Fällen, in denen eine Schutzverfügung im Grundbuch nicht angemerkt werden kann, ist der Eintrag ins Verzeichnis Voraussetzung für die Wirkung des Schutzes gegenüber gutgläubigen Dritten.
3. Gegenüber ihrem Adressaten ist die Schutzverfügung bereits mit ihrem Erlass wirksam.