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436.11 CH-SO

§ 14 Verordnung über den Schutz der historischen Kulturdenkmäler (Kulturdenkmäler-Verordnung)

Schutzbestimmungen
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§ 14 Kulturdenkmäler-Verordnung

1. Geschützte historische Kulturdenkmäler sind vom Eigentümer oder von der Eigentümerin so zu erhalten, dass ihr Bestand gesichert ist. Sie dürfen ohne Zustimmung der zuständigen kantonalen Fachstellen nicht verändert werden.

2. Unterlässt ein Eigentümer oder eine Eigentümerin die für die Erreichung des Schutzzieles notwendigen Massnahmen oder nimmt er oder sie Veränderungen vor, die nicht bewilligt sind, so kann die verfügende Behörde Ersatzmassnahmen anordnen. Die Kosten der Ersatzvornahme sind dem oder der Pflichtigen zu überbinden.

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