436.11
CH-SO
§ 13 Verordnung über den Schutz der historischen Kulturdenkmäler (Kulturdenkmäler-Verordnung) - Zutrittsrecht
Schutzbestimmungen
§ 13 Kulturdenkmäler-Verordnung · Zutrittsrecht
1. Die zuständigen kantonalen Fachstellen sind befugt, die unter Schutz zu stellenden oder unter Schutz gestellten historischen Kulturdenkmäler nach Benachrichtigung des Eigentümers oder der Eigentümerin zu besichtigen.