Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
436.11 CH-SO

§ 13 Verordnung über den Schutz der historischen Kulturdenkmäler (Kulturdenkmäler-Verordnung) - Zutrittsrecht

Schutzbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (42 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 13 Kulturdenkmäler-Verordnung · Zutrittsrecht

1. Die zuständigen kantonalen Fachstellen sind befugt, die unter Schutz zu stellenden oder unter Schutz gestellten historischen Kulturdenkmäler nach Benachrichtigung des Eigentümers oder der Eigentümerin zu besichtigen.

← § 12 Kulturdenkmäler-Verordnung Verordnung über den Schutz der historischen Kulturdenkmäler (Kulturdenkmäler-Verordnung) - Zweck § 14 Kulturdenkmäler-Verordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →