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436.11 CH-SO

§ 12 Verordnung über den Schutz der historischen Kulturdenkmäler (Kulturdenkmäler-Verordnung) - Dringlichkeit

Schutzbestimmungen
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§ 12 Kulturdenkmäler-Verordnung · Dringlichkeit

1. In dringlichen Fällen können bei einem überwiegenden öffentlichen Interesse des Kantons an der Erhaltung eines historischen Kulturdenkmals die zuständigen kantonalen Fachstellen zur Sicherung des bestehenden Zustandes die notwendigen Schutzmassnahmen wie die Einstellung von Bauarbeiten anordnen.

2. Die jeweils zuständige Behörde hat in der Regel innert 10 Tagen mit einer provisorischen Schutzverfügung gemäss § 11 die Anordnung zu bestätigen.

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