436.11
CH-SO
§ 11 Verordnung über den Schutz der historischen Kulturdenkmäler (Kulturdenkmäler-Verordnung) - e) Provisorischer Schutz
Schutzbestimmungen
§ 11 Kulturdenkmäler-Verordnung · e) Provisorischer Schutz
1. Die jeweils zuständige Behörde kann eine provisorische Schutzverfügung erlassen, die sofort in Kraft tritt und bis zum Erlass der definitiven Verfügung, längstens aber während eines Jahres gilt.
2. Soweit es der Zweck der Verfügung erlaubt, sind die Betroffenen vor deren Erlass anzuhören; andernfalls ist die Anhörung unverzüglich nachzuholen.
3. Die Schutzmassnahmen sind soweit zu umschreiben und zu begründen, als es für den sofortigen Schutz notwendig ist.