436.11
CH-SO
§ 10 Verordnung über den Schutz der historischen Kulturdenkmäler (Kulturdenkmäler-Verordnung) - d) Wirkung und Anmerkung im Grundbuch
Schutzbestimmungen
§ 10 Kulturdenkmäler-Verordnung · d) Wirkung und Anmerkung im Grundbuch
1. Die Schutzverfügung ist eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung. Sie wird, sofern das historische Kulturdenkmal im Grundbuch einzutragen ist, auf Anmeldung der verfügenden Behörde unter dem Stichwort «Altertümerschutz» im Grundbuch angemerkt.
2. Das Grundbuchamt teilt Handänderungen von Grundstücken, bei denen die Anmerkung gemäss Absatz 1 angebracht ist, der zuständigen kantonalen Fachstelle mit.