435.148.5
CH-SO
§ 1 Verordnung über den Schutz der Weinbergschnecke
§ 1 Verordnung über den Schutz der Weinbergschnecke
1. Im Kanton Solothurn ist das Sammeln und Vernichten von Weinbergschnecken verboten. Widerhandlungen werden mit Busse bis 200 Franken bestraft.