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435.148.5 CH-SO

§ 1 Verordnung über den Schutz der Weinbergschnecke

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§ 1 Verordnung über den Schutz der Weinbergschnecke

1. Im Kanton Solothurn ist das Sammeln und Vernichten von Weinbergschnecken verboten. Widerhandlungen werden mit Busse bis 200 Franken bestraft.

Kanton Solothurn 435.148.5

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