435.146
CH-SO
§ 9 Verordnung über den Pflanzenschutz
§ 9 Verordnung über den Pflanzenschutz
1. Der Regierungsrat wird von sich aus oder auf Begehren von Gemeinden, Korporationen sowie der kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission Standorte seltener Pflanzenarten oder von typischen Pflanzenvergesellschaftungen, deren Fortbestand bedroht ist, zu Schongebieten (Reservationen) erklären und darin das Pflücken aller oder bestimmter Pflanzen verbieten.