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435.146 CH-SO

§ 9 Verordnung über den Pflanzenschutz

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§ 9 Verordnung über den Pflanzenschutz

1. Der Regierungsrat wird von sich aus oder auf Begehren von Gemeinden, Korporationen sowie der kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission Standorte seltener Pflanzenarten oder von typischen Pflanzenvergesellschaftungen, deren Fortbestand bedroht ist, zu Schongebieten (Reservationen) erklären und darin das Pflücken aller oder bestimmter Pflanzen verbieten.

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