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435.146 CH-SO

§ 8 Verordnung über den Pflanzenschutz

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§ 8 Verordnung über den Pflanzenschutz

1. Das Bau- und Justizdepartement kann Ausnahmen von dieser Verordnung gestatten, insbesondere

a) zum Sammeln einzelner Exemplare der geschützten Arten zu wissenschaftlichen Zwecken;

b) zum Einführen und Verwerten von im Kanton Solothurn oder in andern Kantonen geschützten Pflanzen zu besonderen Zwecken.

2. Das Bau- und Justizdepartement entscheidet in diesen Fällen nach Einholung von Gutachten. Es kann die Bewilligung zurückziehen, wenn die von ihm gestellten Bedingungen nicht eingehalten werden.

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