435.146
CH-SO
§ 8 Verordnung über den Pflanzenschutz
§ 8 Verordnung über den Pflanzenschutz
1. Das Bau- und Justizdepartement kann Ausnahmen von dieser Verordnung gestatten, insbesondere
a) zum Sammeln einzelner Exemplare der geschützten Arten zu wissenschaftlichen Zwecken;
b) zum Einführen und Verwerten von im Kanton Solothurn oder in andern Kantonen geschützten Pflanzen zu besonderen Zwecken.
2. Das Bau- und Justizdepartement entscheidet in diesen Fällen nach Einholung von Gutachten. Es kann die Bewilligung zurückziehen, wenn die von ihm gestellten Bedingungen nicht eingehalten werden.