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435.146 CH-SO

§ 7 Verordnung über den Pflanzenschutz

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§ 7 Verordnung über den Pflanzenschutz

1. In Kulturen gezogene Pflanzen können frei verkauft werden. Für Kulturpflanzen aus andern Kantonen ist den Kontrollorganen ein Ursprungsnachweis vorzulegen.

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