435.146
CH-SO
§ 5 Verordnung über den Pflanzenschutz
§ 5 Verordnung über den Pflanzenschutz
1. Für seltene Jura-, Moos- und Wasserpflanzen, die in ihrem Vorkommen bedroht sind, können besondere Schutzbestimmungen erlassen werden. Der Regierungsrat kann ausserdem historisch wichtige oder seltene Bäume, Baumgruppen und charakteristische Gesamtvegetationen schützen.