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435.146 CH-SO

§ 5 Verordnung über den Pflanzenschutz

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§ 5 Verordnung über den Pflanzenschutz

1. Für seltene Jura-, Moos- und Wasserpflanzen, die in ihrem Vorkommen bedroht sind, können besondere Schutzbestimmungen erlassen werden. Der Regierungsrat kann ausserdem historisch wichtige oder seltene Bäume, Baumgruppen und charakteristische Gesamtvegetationen schützen.

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