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435.146 CH-SO

§ 4 Verordnung über den Pflanzenschutz

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§ 4 Verordnung über den Pflanzenschutz

1. Verboten ist das Pflücken und Feilbieten von Haselnusszweigen und Weidekätzchen, vor und während der Blütezeit, das massenhafte Sammeln der verschiedenen Farnkräuterarten, das Ausgraben und Fällen von Stechpalmen von baumartigem Wuchs sowie das Roden von Buchs auf grösserer Fläche.

2. Alle übrigen Pflanzenarten dürfen nicht in solchen Mengen gesammelt werden, dass ihr Fortbestand bedroht ist.

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