435.146
CH-SO
§ 3 Verordnung über den Pflanzenschutz
§ 3 Verordnung über den Pflanzenschutz
1. Alle Orchideenarten (Knabenkräuter), soweit sie nicht in Absatz 1 als vollständig geschützt aufgeführt sind, der Frühlings-Enzian (Gentiana verna) und der Frühlingskrokus (Crocus albiflorus) dürfen nur in einzelnen Exemplaren gepflückt werden.