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435.146 CH-SO

§ 3 Verordnung über den Pflanzenschutz

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§ 3 Verordnung über den Pflanzenschutz

1. Alle Orchideenarten (Knabenkräuter), soweit sie nicht in Absatz 1 als vollständig geschützt aufgeführt sind, der Frühlings-Enzian (Gentiana verna) und der Frühlingskrokus (Crocus albiflorus) dürfen nur in einzelnen Exemplaren gepflückt werden.

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