435.146
CH-SO
§ 14 Verordnung über den Pflanzenschutz
§ 14 Verordnung über den Pflanzenschutz
1. Die Kompetenzdelegationen in § 8 ist dem Kantonsrat zur Genehmigung zu unterbreiten.
2. Die vorliegende Verordnung tritt mit ihrer Publikation im Amtsblatt in Kraft.
3. Auf diesen Zeitpunkt gilt die Verordnung über den Pflanzenschutz vom 18. April 1944 als aufgehoben.