Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
435.146 CH-SO

§ 13 Verordnung über den Pflanzenschutz

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 13 Verordnung über den Pflanzenschutz

1. Begehen Minderjährige eine Übertretung dieser Verordnung, so werden die Personen, welche verpflichtet waren, die Aufsicht über sie zu führen und es dabei an der notwendigen Sorgfalt haben fehlen lassen, nach § 12 dieser Verordnung bestraft. Die Bestrafung der Minderjährigen bleibt vorbehalten.

← § 12 Verordnung über den Pflanzenschutz Kanton Solothurn 435.146 § 14 Verordnung über den Pflanzenschutz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →