435.146
CH-SO
§ 11 Verordnung über den Pflanzenschutz
§ 11 Verordnung über den Pflanzenschutz
1. Die kantonalen und kommunalen Verwaltungen und die Polizeiorgane haben die Innehaltung dieser Verordnung zu überwachen.
2. Die Lehrerschaft hat die Jugend über die Bedeutung des Pflanzenschutzes aufzuklären.