435.146
CH-SO
§ 10 Verordnung über den Pflanzenschutz
§ 10 Verordnung über den Pflanzenschutz
1. Von allen Meliorationsarbeiten und Alpverbesserungen haben die zuständigen Behörden der kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission im Vorbereitungsstadium Kenntnis zu geben.