435.146
CH-SO
§ 1 Verordnung über den Pflanzenschutz
§ 1 Verordnung über den Pflanzenschutz
1. Das Ausgraben, Abreissen, Abschneiden, Feilbieten und Versenden der in § 2 genannten Pflanzen, mit oder ohne Wurzeln, sowie das Pflücken ihrer Blüten ist untersagt.