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435.146 CH-SO

§ 1 Verordnung über den Pflanzenschutz

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§ 1 Verordnung über den Pflanzenschutz

1. Das Ausgraben, Abreissen, Abschneiden, Feilbieten und Versenden der in § 2 genannten Pflanzen, mit oder ohne Wurzeln, sowie das Pflücken ihrer Blüten ist untersagt.

Kanton Solothurn 435.146 § 2 Verordnung über den Pflanzenschutz →

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