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435.145 CH-SO

§ 4 Unterschutzstellung der erratischen Blöcke

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§ 4 Unterschutzstellung der erratischen Blöcke

1. Neue Funde bei Ausgrabungen sind dem Amt für Natur- und Heimatschutz zu melden, damit ihre Gesteinsart von einem Fachmann bestimmt und über den neuen Standort verhandelt werden kann. Ausgehobene Blöcke können in die Gartengestaltung einbezogen werden.

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