435.145
CH-SO
§ 4 Unterschutzstellung der erratischen Blöcke
§ 4 Unterschutzstellung der erratischen Blöcke
1. Neue Funde bei Ausgrabungen sind dem Amt für Natur- und Heimatschutz zu melden, damit ihre Gesteinsart von einem Fachmann bestimmt und über den neuen Standort verhandelt werden kann. Ausgehobene Blöcke können in die Gartengestaltung einbezogen werden.