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435.145 CH-SO

§ 3 Unterschutzstellung der erratischen Blöcke

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§ 3 Unterschutzstellung der erratischen Blöcke

1. Diese Blöcke bleiben im Eigentum des Grundbesitzers. Sie sollen am Fundort oder auf dem gleichen Grundstück deponiert bleiben. Sie dürfen nicht vernichtet werden.

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