435.145
CH-SO
§ 3 Unterschutzstellung der erratischen Blöcke
§ 3 Unterschutzstellung der erratischen Blöcke
1. Diese Blöcke bleiben im Eigentum des Grundbesitzers. Sie sollen am Fundort oder auf dem gleichen Grundstück deponiert bleiben. Sie dürfen nicht vernichtet werden.