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435.145 CH-SO

§ 2 Unterschutzstellung der erratischen Blöcke

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§ 2 Unterschutzstellung der erratischen Blöcke

1. Besonders in Erscheinung tretende oder seltene Gesteinsarten werden mit einem Hinweis auf den Standort und den Eigentümer in das Inventar der geschützten Objekte aufgenommen.

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