Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
435.141 CH-SO

§ 9 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz - 3. Schutzverfügungen a) Zuständigkeit und rechtliches Gehör

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (37 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz · 3. Schutzverfügungen a) Zuständigkeit und rechtliches Gehör

1. Verfügungen zum Schutz von einzelnen Objekten erlässt für den Kanton der Regierungsrat und für die Gemeinde der Gemeinderat, soweit die Gemeindeorganisation nichts anderes bestimmt.

2. Vor Erlass der Schutzverfügung ist den Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich innert 30 Tagen zu der beabsichtigten Massnahme schriftlich zu äussern.

← § 8 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz A. Zweck § 10 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →