435.141
CH-SO
§ 9 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz - 3. Schutzverfügungen a) Zuständigkeit und rechtliches Gehör
Allgemeine Bestimmungen
§ 9 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz · 3. Schutzverfügungen a) Zuständigkeit und rechtliches Gehör
1. Verfügungen zum Schutz von einzelnen Objekten erlässt für den Kanton der Regierungsrat und für die Gemeinde der Gemeinderat, soweit die Gemeindeorganisation nichts anderes bestimmt.
2. Vor Erlass der Schutzverfügung ist den Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich innert 30 Tagen zu der beabsichtigten Massnahme schriftlich zu äussern.