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435.141 CH-SO

§ 8 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz - b) Rechtswirkungen der Schutzgebiete

Allgemeine Bestimmungen
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§ 8 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz · b) Rechtswirkungen der Schutzgebiete

1. Die Rechtswirkungen der Schutzgebiete ergeben sich aus den im Planverfahren erlassenen Vorschriften.

2. Für die Juraschutzone gelten überdies die Vorschriften dieser Verordnung (dritter Abschnitt).

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