435.141
CH-SO
§ 8 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz - b) Rechtswirkungen der Schutzgebiete
Allgemeine Bestimmungen
§ 8 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz · b) Rechtswirkungen der Schutzgebiete
1. Die Rechtswirkungen der Schutzgebiete ergeben sich aus den im Planverfahren erlassenen Vorschriften.
2. Für die Juraschutzone gelten überdies die Vorschriften dieser Verordnung (dritter Abschnitt).