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435.141 CH-SO

§ 7 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz - 2. Schutzgebiete a) allgemein

Allgemeine Bestimmungen
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§ 7 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz · 2. Schutzgebiete a) allgemein

1. Schutzgebiete werden durch Richt- und Nutzungspläne nach den Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes festgelegt.

2. Der Kanton scheidet im Richtplan namentlich den Jura, den Engelberg, den Born und den Bucheggberg (Juraschutzzone) als Schutzgebiete aus.

3. ...

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