435.141
CH-SO
§ 6 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz - F. Schutzmittel 1. allgemein
Allgemeine Bestimmungen
§ 6 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz · F. Schutzmittel 1. allgemein
1. Kanton und Gemeinden treffen ihre Massnahmen durch die Festlegung von Schutzgebieten und durch den Erlass von Schutzverfügungen.
2. Sie können über Eigentums-, Nutzungsbeschränkungen und Leistungspflichten sowie deren finanzielle Abgeltung auch Vereinbarungen abschliessen.