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435.141 CH-SO

§ 6 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz - F. Schutzmittel 1. allgemein

Allgemeine Bestimmungen
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§ 6 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz · F. Schutzmittel 1. allgemein

1. Kanton und Gemeinden treffen ihre Massnahmen durch die Festlegung von Schutzgebieten und durch den Erlass von Schutzverfügungen.

2. Sie können über Eigentums-, Nutzungsbeschränkungen und Leistungspflichten sowie deren finanzielle Abgeltung auch Vereinbarungen abschliessen.

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