435.141
CH-SO
§ 5 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz - E. Kantonale Fachstellen für Natur-, Heimat- und Landschaftsschutz
Allgemeine Bestimmungen
§ 5 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz · E. Kantonale Fachstellen für Natur-, Heimat- und Landschaftsschutz
1. Die kantonalen Fachstellen für Natur-, Heimat- und Landschaftsschutz sind dem Amt für Raumplanung, die kantonale Fachstelle für geowissenschaftliche Naturobjekte (Geotope) dem Amt für Umwelt angegliedert.
2. Sie beurteilen zuhanden der zuständigen kantonalen Behörden sämtliche Geschäfte, die für den Natur-, Heimat- und Landschaftsschutz von Belang sind.
3. Sie beraten die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.