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435.141 CH-SO

§ 46 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz - 5. Inkrafttreten

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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§ 46 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz · 5. Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung der Kompetenzdelegationen (§§ 17, 20, 35, 39) durch den Kantonsrat mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.

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