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435.141 CH-SO

§ 45 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz - 4. Aufhebung bisherigen Rechts

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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§ 45 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz · 4. Aufhebung bisherigen Rechts

1. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind sämtliche widersprechenden Bestimmungen aufgehoben.

2. Aufgehoben sind insbesondere

a) die Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 20. Oktober 1961[17];

b) die Verordnung über den Schutz des Juras, des Engelbergs, des Borns und des Bucheggberges gegen das Erstellen von verunstaltenden Bauten vom 20. Februar 1962[18];

c) die Verordnung über den Schutz der Bach-, Fluss- und Seeufer gegen die Verbauung und über den Schutz der Schilf-, Baum- und Gebüschbestände vom 20. Oktober 19[19];

d) die Verordnung über die Errichtung und Erweiterung von Lagerungsplätzen für Abbruchautos sowie Alt- und Neumaterialien vom 20. Oktober 1961[20].

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