435.141
CH-SO
§ 45 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz - 4. Aufhebung bisherigen Rechts
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 45 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz · 4. Aufhebung bisherigen Rechts
1. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind sämtliche widersprechenden Bestimmungen aufgehoben.
2. Aufgehoben sind insbesondere
a) die Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 20. Oktober 1961[17];
b) die Verordnung über den Schutz des Juras, des Engelbergs, des Borns und des Bucheggberges gegen das Erstellen von verunstaltenden Bauten vom 20. Februar 1962[18];
c) die Verordnung über den Schutz der Bach-, Fluss- und Seeufer gegen die Verbauung und über den Schutz der Schilf-, Baum- und Gebüschbestände vom 20. Oktober 19[19];
d) die Verordnung über die Errichtung und Erweiterung von Lagerungsplätzen für Abbruchautos sowie Alt- und Neumaterialien vom 20. Oktober 1961[20].