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435.141 CH-SO

§ 44 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz - Bestrafung

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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§ 44 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz · Bestrafung

1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Bestimmungen dieser Verordnung oder die darauf gestützten Vorschriften und Verfügungen verstösst, wird mit Haft oder Busse bestraft.

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