435.141
CH-SO
§ 44 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz - Bestrafung
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 44 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz · Bestrafung
1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Bestimmungen dieser Verordnung oder die darauf gestützten Vorschriften und Verfügungen verstösst, wird mit Haft oder Busse bestraft.