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435.141 CH-SO

§ 43 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz - 2. Hängige Verfahren

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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§ 43 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz · 2. Hängige Verfahren

1. Alle beim Inkrafttreten hängigen Verfahren und Fälle werden nach dieser Verordnung behandelt und entschieden.

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