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435.141 CH-SO

§ 42 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz - 1. Bestehende Schutzmassnahmen

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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§ 42 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz · 1. Bestehende Schutzmassnahmen

1. Die nach bisherigem Recht erlassenen Schutzgebiete und Schutzverfügungen bleiben in Kraft.

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