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435.141 CH-SO

§ 40 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz - 1. Besondere Bewilligung

Bewilligungsverfahren
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§ 40 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz · 1. Besondere Bewilligung

1. Bauten und bauliche Anlagen in den kantonalen Schutzzonen bedürfen einer besonderen Bewilligung des Bau- und Justizdepartementes.

2. Das Verfahren richtet sich nach dem Planungs- und Baugesetz.

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