435.141
CH-SO
§ 4 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz - D. Andere Amtsstellen und private Organisationen
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz · D. Andere Amtsstellen und private Organisationen
1. Alle Amtsstellen des Kantons haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Gesichtspunkte des Natur- und Heimatschutzes zu beachten.
2. Kanton und Gemeinden arbeiten eng mit privaten Organisationen des Natur- und Heimatschutzes zusammen.