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435.141 CH-SO

§ 4 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz - D. Andere Amtsstellen und private Organisationen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz · D. Andere Amtsstellen und private Organisationen

1. Alle Amtsstellen des Kantons haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Gesichtspunkte des Natur- und Heimatschutzes zu beachten.

2. Kanton und Gemeinden arbeiten eng mit privaten Organisationen des Natur- und Heimatschutzes zusammen.

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