435.141
CH-SO
§ 30 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz - Weitere Gebiete von besonderer Schönheit und Eigenart
Weitere Gebiete von besonderer Schönheit und Eigenart
§ 30 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz · Weitere Gebiete von besonderer Schönheit und Eigenart
1. Im Richtplanverfahren können weitere Gebiete von besonderer Schönheit und Eigenart den Bestimmungen über die Juraschutzzone unterstellt werden.