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435.141 CH-SO

§ 30 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz - Weitere Gebiete von besonderer Schönheit und Eigenart

Weitere Gebiete von besonderer Schönheit und Eigenart
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§ 30 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz · Weitere Gebiete von besonderer Schönheit und Eigenart

1. Im Richtplanverfahren können weitere Gebiete von besonderer Schönheit und Eigenart den Bestimmungen über die Juraschutzzone unterstellt werden.

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