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435.141 CH-SO

§ 3 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz - C. Aufgabe und Zuständigkeit

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz · C. Aufgabe und Zuständigkeit

1. Der Kanton und die Gemeinden schützen namentlich genügend grosse Lebensräume (Biotope), ökologische Ausgleichsflächen und Pflanzen- und Tierarten, Orts-, Strassen- und Landschaftsbilder, Erholungsgebiete und Aussichtspunkte, geowissenschaftliche Naturobjekte (Geotope) sowie Naturdenkmäler.

2. Die Regionalplanungsorganisationen handeln aufgrund des Planungs- und Baugesetzes im Rahmen ihrer Statuten.

3. Massnahmen von kantonaler Bedeutung trifft der Kanton. Er ergreift nach Anhörung der betroffenen Regionalplanungsorganisation oder Gemeinde auch Schutzmassnahmen von regionaler oder kommunaler Bedeutung, wenn Region und Gemeinden nicht tätig werden.

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