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435.141 CH-SO

§ 29 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz - 6. Weitere Vorschriften

Juraschutz
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§ 29 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz · 6. Weitere Vorschriften

1. Vorbehalten bleiben

a) weitere, im Zusammenhang mit dem Richtplan über die Juraschutzzone erlassene Bestimmungen;

b) weitergehende Vorschriften kommunaler, regionaler oder kantonaler Schutzgebiete, welche die Juraschutzzone überlagern.

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