435.141
CH-SO
§ 28 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz - 5. Richtlinien
Juraschutz
§ 28 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz · 5. Richtlinien
1. Der Regierungsrat erlässt Richtlinien über die Ästhetik beim Erstellen von Bauten und baulichen Anlagen in der Juraschutzzone.