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435.141 CH-SO

§ 28 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz - 5. Richtlinien

Juraschutz
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§ 28 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz · 5. Richtlinien

1. Der Regierungsrat erlässt Richtlinien über die Ästhetik beim Erstellen von Bauten und baulichen Anlagen in der Juraschutzzone.

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