435.141
CH-SO
§ 27 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz - 4. Beiträge an landwirtschaftliche Bauten
Juraschutz
§ 27 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz · 4. Beiträge an landwirtschaftliche Bauten
1. Der Regierungsrat kann an ausserordentliche und nicht durch sonstige Beiträge gedeckte Mehraufwendungen, welche sich beim Bau, Ausbau oder Umbau von landwirtschaftlichen Wohn- und Betriebsgebäuden in der Juraschutzzone wegen Massnahmen des Natur- und Heimatschutzes ergeben, aus dem Natur- und Heimatschutzfonds Beiträge leisten oder die Kosten ganz übernehmen.
2. Der Regierungsrat erlässt über die Beitragsvoraussetzungen besondere Richtlinien.