435.141
CH-SO
§ 26 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz - c) Material und Farbe
Juraschutz
§ 26 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz · c) Material und Farbe
1. Materialien, welche durch ihre Farbe, Struktur oder Beschaffenheit störend wirken, sind nicht zu verwenden.
2. Die Farbe ist auf die Umgebung abzustimmen und hat sich harmonisch in die Landschaft einzufügen. In der Regel sind für Fassaden erd- oder holzfarbene Töne, für Bedachungen je nach Situation ziegelfarbene oder rotbraune Töne zu wählen.