435.141
CH-SO
§ 25 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz - b) Stellung, Form und Gestaltung
Juraschutz
§ 25 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz · b) Stellung, Form und Gestaltung
1. Bauten sind so zu stellen und zu gestalten, dass sie sich gut in die Umgebung einfügen und das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen.
2. Bei der Formgebung ist auf gute Proportionen und ein ausgewogenes Verhältnis von Dach- und Fassadenflächen zu achten, wobei beim Gesamteindruck das Dach in der Regel vorherrschen soll.
3. Stark geneigte Dächer (je nach Gegend und Umgebung Sattel-, Walm- und Krüppelwalmdächer) sollen die Regel sein. Ausnahmen sind vorab bei kleineren Nebengebäuden und Zweckbauten möglich.
4. Neu- und Umbauten sind auf gut gestaltete bestehende Bauten in Form, Gestalt und Farbe abzustimmen.